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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 8 SO 308/14 B ER, L 8 SO 309/14 B   

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https://dejure.org/2014,102185
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 8 SO 308/14 B ER, L 8 SO 309/14 B (https://dejure.org/2014,102185)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.10.2014 - L 8 SO 308/14 B ER, L 8 SO 309/14 B (https://dejure.org/2014,102185)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - L 8 SO 308/14 B ER, L 8 SO 309/14 B (https://dejure.org/2014,102185)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 8 SO 308/14
    Die schulische Förderung von Kindern ist nach Artikel 7 Abs. 1 GG vielmehr eine grundsätzlich allein den öffentlichen Schulträgern zugewiesene Aufgabe; jedenfalls soweit die Schulbehörde der ihr möglichen vorrangigen Leistungsverpflichtung nachkommt besteht ein Ausschluss für die Übernahme von Schulkosten (vgl. zur Abgrenzung der Aufgaben der Schulverwaltung und des Sozialhilfeträgers: BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 8 SO 30/10 R, juris Rdn. 21).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 8 SO 308/14
    In diesem Sinne habe das BSG bereits mit Urteil vom 15. November 2012 (B 8 SO 10/11 R) die Übernahme einer Vergütung für private Ersatzschulen als Leistung der Eingliederungshilfe abgelehnt.
  • BSG, 19.06.2012 - B 4 AS 162/11 R

    Arbeitslosengeld II - zusätzliche Leistung für die Schule bei Besuch einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 8 SO 308/14
    Die Antragstellerin hat am 8. September 2014 bei dem SG Oldenburg Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt mit dem Ziel einer Kostenübernahme für die F ... Bei dieser Schule handele es sich nicht um eine Privatschule, das zitierte Urteil des BSG sei deshalb nicht einschlägig, sondern um eine anerkannte Tagesbildungsstätte, auf deren Besuch die Antragstellerin einen Anspruch habe, den das BSG in einem vergleichbaren Fall auch zugestanden habe (B 4 AS 162/11 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 8 SO 308/14
    Grundsätzlich kann erst wenn feststeht, dass eine i. S. von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII angemessene Schulbildung im Rahmen der Allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe die Übernahme von Kosten für eine anderweitige Beschulung des behinderten Menschen in Betracht kommen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2013, L 20 SO 67/08, Juris Rdnr. 57 m.w.N.).
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